Informationen rund um die deutsche Staatsangehörigkeit

Anspruch auf Einbürgerung

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Es gibt bestimmte Kriterien, die Sie erfüllen müssen, wenn Sie eine deutsche Staatsbürgerschaft beantragen wollen. Hier lesen Sie, welche es sind.

Ein Anspruch auf Einbürgerung besteht, wenn Sie:

  • sich zur freiheitlich demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekennen.
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder eine bestimmte Art der befristeten Aufenthaltserlaubnis (z.B. zum Familiennachzug) besitzen.
  • 8 Jahre in Deutschland Ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt haben (bzw. 7 Jahre nach einem Integrations­kurs oder 6 Jahre bei Nach­weis besonderer Integrationsleistungen, z.B. guter deutscher Schul­abschluss, Berufsausbildung oder hohe Sprachkompetenz).
  • Ihren Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe oder Bürgergeld bestreiten (Ausnahmen gelten zum Beispiel bei Krankheit oder Behinderung).
  • über ausreichende Deutschkenntnisse verfügen.
  • Kenntnisse über die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebens­verhältnisse in Deutschland haben (z.B. durch einen deutschen Schulabschluss oder Einbürgerungstest).
  • nicht vorbestraft sind (ausgenommen sind Bagatelldelikte).
  • bereit sind, Ihre Staatsangehörigkeit aufzugeben (über Ausnahmen prüft und entscheidet die Einbürgerungs­behörde).

Sonderregelungen gelten bei Miteinbürgerungen von Ehepartner:innen und Kindern, bei Asylberechtigten und Staatenlosen, bei Ehegatt:innen oder Lebenspartner:innen von Deutschen.

Regelung für Minderjährige: Ab dem 16.Geburtstag können Jugendliche auch ohne Zustimmung der Eltern einen Einbürgerungsantrag stellen und eingebürgert werden.

Regelung für EU-Bürger:innen: Bürger:innen aus EU-Staaten und der Schweiz müssen im Rahmen der Einbürgerung ihre bisherige Staatsangehörigkeit nicht abgeben. Ob mit der deutschen Einbürgerung die Staatsangehörigkeit des anderen Mitgliedstaates fortbesteht, hängt allein davon ab, ob dessen Recht dies zulässt. Derzeit ist dies bei den meisten Mitgliedstaaten der Fall. Betroffene erhalten Auskünfte bei den jeweiligen Botschaften der EU-Staaten.

Doppelte Staatsangehörigkeit: Sie möchten eingebürgert werden, ohne Ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben zu müssen? Grundsätzlich ist das nicht möglich. Ausnahmen gelten, wenn:

  • das Recht des ausländischen Staates das Ausscheiden aus der Staatsangehörigkeit nicht vorsieht oder regelmäßig verweigert.
  • der ausländische Staat die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit aus Gründen versagt hat, welche die antragstellende Person nicht zu vertreten hat, oder von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht oder nicht in ange­messener Zeit entschieden hat.
  • bei der Einbürgerung älterer Personen die Entlassung auf unverhältnis­mäßige Schwierigkeiten stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde.
  • mit Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit erhebliche Nachteile insbesondere wirtschaftlicher oder vermögensrechtlicher Art entstehen würden.
  • die antragstellende Person politisch verfolgt wird, Flüchtling oder EU-Bürger:in bzw. Schweizer:in ist.

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